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Das Inhouse-Modell von govdigital

Als Gemeinschaftsunternehmen stellt govdigital einen vorbereiteten, rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Rahmen zur föderalen, ebenen-übergreifenden Zusammenarbeit bereit. Mit govdigital lassen sich über das Inhouse-Modell Leistungen bundesweit bereitstellen, und Verwaltungen können sie einkaufen.

Die Inhouse-Vergabe ist ein Ausnahmetatbestand im Vergaberecht, der öffentlichen Auftraggebern erlaubt, Leistungen ohne Ausschreibung an eigene oder von ihnen kontrollierte Organisationen zu vergeben.

Die Idee dahinter: Wenn ein Auftragnehmer so eng eingebunden ist wie eine eigene öffentliche Einheit, besteht kein Bedarf für ein wettbewerbliches Verfahren.

  • Kontrollkriterium – öffentliche Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle
  • Wesentlichkeitskriterium – mindestens 80 % Tätigkeit für die öffentlichen Auftraggeber
  • Keine private Kapitalbeteiligung – vollständige öffentliche Trägerschaft

Diese drei Kriterien stellen sicher, dass der Auftragnehmer integraler Bestandteil der öffentlichen Hand ist – und deshalb vergabefrei beauftragt werden kann.

Die govdigital eG erfüllt sämtliche Anforderungen der Inhouse-Vergabe. Als Genossenschaft, welche ausschließlich aus öffentlichen Organisationen, wie IT-Dienstleistern und Verwaltungen / Behörden besteht, ist sie vollständig in öffentlicher Hand und arbeitet überwiegend für ihre Mitglieder und deren Trägerorganisationen.

Gesetzliche Voraussetzung (§ 108 GWB)Erfüllung durch die govdigital eG
Kontrollkriterium – öffentliche Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle

Der öffentliche Auftraggeber muss über die beauftragte Organisation eine Kontrolle ausüben, die der Kontrolle über eigene interne Strukturen entspricht. Diese Kontrolle kann auch gemeinsam mit mehreren öffentlichen Auftraggebern erfolgen.
✓ Über 30 öffentliche Mitglieder kontrollieren die Genossenschaft gemeinsam

✓ Jedes Mitglied ist selbst öffentlicher Auftraggeber
Wesentlichkeitskriterium – mindestens 80 % Tätigkeit für die öffentlichen Auftraggeber

Die Organisation muss überwiegend Tätigkeiten für die öffentlichen Auftraggeber erbringen, die sie kontrollieren.
✓ Mehr als 80 % der Tätigkeiten dienen Mitgliedern und deren Aufgaben

✓ Ausrichtung auf föderale Projekte und Plattformen
Keine private Kapitalbeteiligung – vollständige öffentliche Trägerschaft

Es darf kein privates Kapital beteiligt sein, das den öffentlichen Einfluss beeinträchtigen könnte.
✓ Keine privaten Anteile

✓ 100 % öffentliche Trägerschaft

Bei der Inhouse-Vergabe gibt es zwei Varianten des Vertragsschlusses:

Erstens: Direkte /unmittelbare Inhouse-Vergabe für Mitglieder

Direkte Mitglieder der govdigital können Leistungen ohne Vergabeverfahren beauftragen. Sie verfügen über unmittelbare Kontrolle und erfüllen damit das Kontrollkriterium selbst.

Zweitens: Indirekte / mittelbare Inhouse-Vergabe über Träger der Mitglieder

Verwaltungen, Behörden oder IT-Dienstleister, welche Träger eines govdigital-Mitglieds sind, können Inhouse-Vergaben durchführen. In diesem Fall wird die Kontrolle mittelbar über die Mitgliedsorganisation vermittelt. Dadurch sind beispielsweise folgende Stellen inhouse-fähig:

  • Landesministerien oder Landesbehörden als Träger eines Landes-IT-Dienstleisters
  • Kommunen und kommunale Unternehmen als Träger kommunaler IT-Dienstleister
  • Körperschaften und weitere öffentliche Einrichtungen mit Trägerbezug zu Mitgliedern

Besonders im Kontext der digitalen Verwaltung – in dem föderale Zusammenarbeit, gemeinsame Infrastruktur und verlässliche Partnerschaften entscheidend sind – gewinnt Inhouse-Vergabe mit Organisationen wie govdigital massiv an Bedeutung.

So entsteht eine rechtssichere föderale Inhouse-Kette, welche den Bezug gemeinsamer digitaler Lösungen erheblich vereinfacht.

1. Was ist eine Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB?

Eine Inhouse-Vergabe ist eine vergabefreie Beschaffungsform, bei der öffentliche Auftraggeber Leistungen direkt an eine von ihnen kontrollierte Organisation vergeben. Sie ist zulässig, wenn Kontrolle, Wesentlichkeit und fehlende private Beteiligungen erfüllt sind.

2. Warum ist die govdigital eG inhouse-fähig?

Weil sie vollständig von öffentlichen Auftraggebern getragen wird, ihre Leistungen überwiegend für diese erbringt und kein privates Kapital beteiligt ist – und damit alle Kriterien des § 108 GWB erfüllt.

3. Können auch Nicht-Mitglieder der govdigital inhouse vergeben?

Ja – wenn sie Träger eines govdigital-Mitglieds sind. In diesem Fall greift die sogenannte Inhouse-Kette, die eine mittelbare Kontrolle ermöglicht.

4. Welche Vorteile hat die Inhouse-Vergabe für öffentliche Auftraggeber?

  • kein Vergabeverfahren notwendig
  • schnelle und rechtssichere Beauftragung
  • stabile, langfristige Zusammenarbeit
  • geringere Verwaltungsaufwände
  • höhere Handlungssicherheit

5. Welche Leistungen können inhouse an govdigital vergeben werden?

Alle Leistungen, die im Rahmen der Mitglieds- und Trägerstruktur erbracht werden und dem Aufgabenbereich der öffentlichen Auftraggeber dienen – beispielsweise Betrieb, Entwicklung oder Vermittlung gemeinsamer digitaler Verwaltungslösungen.

6. Ist die Inhouse-Vergabe EU-rechtskonform?

Ja. Die Regelungen in § 108 GWB setzen die europäische Rechtsprechung („Teckal-Kriterien“) um und sind sowohl national als auch EU-rechtlich anerkannt.

7. Was ist ein Umklappvertrag?

Ein Umklappvertrag ist möglich, wenn sowohl Anbieter als auch Kunde jeweils eine Inhouse-Beziehung gemäß § 108 GWB zur govdigital eG haben. Die Inhouse-Beziehung kann dabei auch mittelbar in Form einer „Inhouse-Kette“ bestehen, z.B. vermittelt über einen öffentlichen IT-Dienstleister.

8. Über welche Organisationen sind Inhouse-Verhältnisse möglich?

Übersicht über mittelbare und unmittelbare Inhouse-Verhältnisse:

Grafik: Karte der Mitglieder von govdigital eG (Stand: Januar 2026), Quelle: govdigital

BundeslandFür BundesländerFür Kommunen
Baden-WürttembergLand Baden-Württemberg (BITBW), FITKO AöR, Komm.ONE AöRKomm.ONE AöR, ProVitako eG
BayernLand Bayern (Bayerisches Staatsministerium für Digitales), FITKO AöRAnstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) AöR, ProVitako eG
BerlinITDZ Berlin AöR, FITKO AöR
BrandenburgBrandenburgische IT-Dienstleister (ZIT-BB) AöR, FITKO AöRProVitako eG
BremenDataport AöR, FITKO AöRGovernikus GmbH & Co. KG, ProVitako eG
HamburgDataport AöR, FITKO AöRDataport AöR
HessenLand Hessen (HZD), FITKO AöRekom21 – KGRZ Hessen KöR, ProVitako eG
Mecklenburg-VorpommernDataport AöR, DVZ-MV GmbH, FITKO AöRProVitako eG
NiedersachsenLand Niedersachsen (Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport / IT.Niedersachsen), Dataport AöR, FITKO AöR, GovConnect GmbHGovConnect GmbH, ITEBO GmbH, KDO Service GmbH, ProVitako eG
Nordrhein-WestfalenLand Nordrhein-Westfalen (Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen/IT.NRW), d-NRW AöR, FITKO AöRd-NRW AöR, Stadt Köln, LVR-InfoKom KdÖR, OWL-IT KdÖR, ProVitako eG, regio IT gesellschaft für informationstechnologie mbH, Südwestfalen-IT (SIT) GmbH
Rheinland-PfalzLand Rheinland-Pfalz (LDI), FITKO AöRProVitako eG
SaarlandFITKO AöRProVitako eG
SachsenFITKO AöRLecos GmbH, ProVitako eG
Sachsen-AnhaltDataport AöR, FITKO AöRDataport AöR, Lecos GmbH, ProVitako eG
Schleswig-HolsteinDataport AöR, FITKO AöRDataport AöR, ProVitako eG
ThüringenFITKO AöR
Bundbdr GmbH, Digitalservice GmbH des Bundes, FITKO AöR, ZenDiS GmbHbdr GmbH, Digitalservice GmbH des Bundes, FITKO AöR, ZenDiS GmbH